Satzung

§ 1         Name, Sitz, Zweck

Der Verein trägt den Namen „Karnevalsgesellschaft Ramersdorfer Junge e.V.“ mit Sitz in 53227 Bonn – Ramersdorf. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des traditionellen Brauchtums und der Karnevalskultur in Ramersdorf und LiKüRa.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Teilnahme an Karnevalszügen und die Ausrichtung von Sitzungen verwirklicht.

§ 2         Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3         Mittelverwendung

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4         Vergütung

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 

§ 5         Mitgliedschaft

  1. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand des Vereins zu richtender Aufnahmeantrag, in dem sich der Antragsteller zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, schriftliche Austrittserklärungen oder Ausschließung. Ein Mitglied kann jederzeit zum Ende eines Kalenderjahres seinen Austritt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erklären. Eine Ausschließung ist zulässig, wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
  3. Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 6         Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

  1. der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB (§7)
  2. der erweiterte Vorstand (§8)
  3. die Mitgliederversammlung (§10).

§ 7         Geschäftsführender Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

  1. Präsident
  2. Kassierer
  3. Geschäftsführer
  4. Schultheiß
  5. Parademeister 

Der Verein wird jeweils von zwei Vorstandsmitgliedern vertreten.

Der Schultheiß ist im Hinblick auf die Verpflichtung von Künstlern für Sitzungen berechtigt, den Verein allein zu vertreten.

§ 8         Erweiterter Vorstand

Der erweiterte Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

  1. Vizepräsident
  2. Stellvertretender Kassierer
  3. Stellvertretender Geschäftsführer
  4. Stellvertretender Schultheiß
  5. Beisitzer   

Weitere nicht stimmberechtigte Beisitzer können durch den Vorstand aufgabenbezogen mit einfacher Mehrheit kooptiert werden.

§ 9         Amtsdauer und Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Der geschäftsführende Vorstand gem. § 7 und der erweiterte Vorstand gem. § 8, deren Mitglieder jeweils eine Stimme haben, bilden gemeinsam den Gesamtvorstand (in Folge „Vorstand“ genannt). Dieser beschließt in einfacher Mehrheit und ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder anwesend sind.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden in geheimer Wahl jeweils für die Dauer eines Jahres gewählt. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Scheidet innerhalb einer Amtsperiode ein Vorstandsmitglied aus, so bestimmt der verbleibende Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Jahreshauptversammlung einen kommissarischen Vertreter.
  3. Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung durch den Vizepräsidenten oder Geschäftsführer geleitet.

§ 10       Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Jahreshauptversammlung des Vereins findet jeweils im II. Quartal eines Kalenderjahres statt. Die Einladung erfolgt per E-Mail durch den Vorstand an die dem Verein zuletzt bekannte Mailadresse des Mitgliedes. Mitglieder, deren E-Mail- Adresse nicht vorliegt, werden per Brief eingeladen. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der Versammlung. Die Tagesordnung sieht als festen Bestandteil unter anderem vor:

  • Verlesung des Geschäftsberichtes
  • Verlesung des Kassenberichtes
  • Bericht der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstandes
  • Neuwahlen des Vorstandes
  • Neuwahlen der Kassenprüfer

2. Satzungsänderungen und die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages können nur durch Mehrheitsbeschuss auf einer Jahreshauptversammlung erfolgen.

3. Außerordentliche Mitglieder-versammlungen können jederzeit vom Vorstand einberufen werden. KG-Mitglieder können vom Vorstand die Einberufung einer außer-ordentlichen Mitgliederversammlung erreichen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangen.

4. Bei Beschlussfassung in den Mitgliederversammlungen entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

5. Die Wiederwahl der Kassenprüfer ist nicht zulässig

6. Über Anträge und Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 11       Vereinsfarben / Geschäftsjahr

Die Vereinsfarben sind Blau-Gelb.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr  

§ 12       Beiträge

Es sind Beiträge zu entrichten. Die Höhe wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 13       Auflösung

Die Auflösung des Vereins bedarf des Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Festausschuss LiKüRa – Karneval e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für karnevalistische Brauchtumspflege in LiKüRa zu verwenden hat.

Stand: August 2020